Sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor, kann dies infrage zu stellen sein, wenn zwischen der Tat und der letzten mündlichen Verhandlung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Dann könnte die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots fraglich sein. Zumindest ist dann gesondert zu prüfen, ob ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.
Hierbei muss allerdings auch geprüft werden, ob dieser lange Zeitablauf durch Verzögerungen bei Gericht oder der Behörde oder aber durch das Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers ausgelöst wurde. Im hier entschiedenen Fall wurde mehrfach eine Terminsverlegung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger beantragt. Dies wurde hier zulasten des Betroffenen ausgelegt.
Auch wird darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf von 2 Jahren ein Fahrverbot noch immer in Betracht kommt, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hat.
OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21