Die Nutzung während der Fahrt ist verboten, § 23 Ia StVO. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät.
Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich nach Abwägung des bisherigen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung und unter Beachtung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache tatsächlich erweisen kann. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, stellt die rechtsfehlerhafte Ablehnung eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
OLG Hamm, 5 RBs 94/21