Nach § 13 I Nr. 4c S.1 ErbStG ist der Erwerb des vom Erblasser bis zum Tod selbst genutzten Familienheimes (bis 200 m²) steuerfrei, wenn unverzüglich ein Kind (oder nach dessen Tod ein Enkel) das Familienheim zur Selbstnutzung bezieht.
Hier kann wohl grundsätzlich eine Frist von ca. 6 Monaten angenommen werden. Wird diese Frist überschritten, weil beispielsweise notwendige Renovierungsarbeiten erfolgen mussten, muss der Erbe dies genau darlegen. Ein rein subjektiver Wille der Nutzung nach einer irgendwann durchzuführenden Renovierung reicht hierfür nicht aus.
Hier hatte der Erbe erst ca. 5-6 Monate nach dem Todesfall damit begonnen, Angebote von Handwerkern einzuholen. Dies war zu spät. Vorher verzögerte sich das Ausräumen der Wohnung, es wurde allerdings auch kein entsprechendes Unternehmen eingeschaltet.
Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug ist, umso höher sind die Anforderungen an die Darlegung für die Gründe der verzögerten Nutzung.
FG Düsseldorf, 4 K 2245/19
Die Revision ist beim BFH anhängig.