Der Betroffene war auf dem Scooter unter Drogeneinfluss unterwegs. Gegen ihn wurde nicht nur das übliche Bußgeld von 500 € verhängt, sondern ebenfalls das übliche Fahrverbot von einem Monat.
Er ging mit der Rechtbeschwerde hiergegen vor, dies blieb erfolglos. Das Gericht schließt sich in der Argumentation den Gerichten an, die auch eine Alkoholfahrt auf dem Scooter mit der Regelbuße ahnden. Auch wenn ein Scooter ein geringeres Gewicht und nur eine geringe Geschwindigkeit aufweist, ist doch der öffentlichen Straßenverkehr durch eine Vielzahl geordneter Interaktionen geprägt, die durch einen betrunkenen oder unter Drogeneinfluss stehenden Fahrer erheblich gestört werden können. Hiervon gehen große Gefahr für die Allgemeinheit aus.
Somit ist für die abstrakte Gefahr die Art des geführten Fahrzeugs nicht erheblich
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 40/2