Anders als andere Oberlandesgerichte wurde hier entschieden, dass noch immer ein standardisiertes Messverfahren vorliegen kann, auch wenn unter bestimmten Umständen unzutreffende Messergebnisse gewonnen werden. Auch nach dem Abschlussbericht der PTB gibt es keine Veranlassung, dieses Verfahren generell in Zweifel zu ziehen. Der Hersteller muss die Kritik nur verarbeiten.
Hier ging es um Linksmessungen mit einer Messstrecke unter 12,2 m und das Kennzeichen war im Startbild nicht vollständig im Messrahmen abgebildet. Nur dann traten Fehler auf.
Ach, dann auch noch der Hinweis, dass die Speicherung von Rohmessdaten nicht erforderlich ist.
OLG Schleswig, II OLG 26/21
Abschließend noch der Hinweis, dass eine Wiederaufnahme möglich sein könnte (§ 85 OWiG), wenn die o.g. Fehlerquellen vorliegen.