Es muss im Urteil festgestellt werden, dass die Haltelinie bei Rot überfahren wurde. Die Wahrnehmung durch den Betroffenen ist nur darzulegen, wenn sich in der Hauptverhandlung gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, grundsätzlich ist es nicht überraschend, dass auf Gelb Rot folgt.
Vorsatz kann anhand der Entfernung zur Haltelinie, der Geschwindigkeit und der Wahrnehmung von Gelb dargestellt werden. Andere Anhaltspunkte sind aber nicht ausgeschlossen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 131/21