Der Veräußerungsgewinn einer selbstgenutzten Eigentumswohnung ist auch beim Verkauf innerhalb der Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei, wenn sie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder aber zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden davorliegenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Dies gilt auch für den Gewinnanteil, der auf ein steuerlich anerkanntes, häusliches Arbeitszimmer entfällt.
BFH, IX R 7 20/19
Das Finanzamt wollte den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterwerfen. Geht so nicht, sagt der BFH.