Zahlt die Kindergeldkasse Kindergeld auf Anweisung des Kindergeldberechtigten direkt an das Kind aus und erweist sich diese Auszahlung als fehlerhaft, ist der Kindergeldberechtigte Schuldner der Rückforderung der Familienkasse. Etwas anderes gilt erst, wenn die Kindergeldkasse über eine Auszahlung an das Kind einen formalen Bescheid nach § 74 I EStG erlassen hat.
BFH, III R 1/20