Soll die unberechtigte Verweigerung der Einsicht in Messunterlagen mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, müssen nicht nur vorgerichtlich entsprechende Anträge auf Einsicht und ggf. gerichtliche Entscheidung gestellt werden, auch in der Tatsacheninstanz muss dies beantragt werden verbunden mit einem Aussetzungsantrag.
In der Rechtsbeschwerde muss dann vorgetragen werden, was sich aus diesen Unterlagen ergibt. Hat die Verteidigung keine Kenntnis hiervon, weil ihr die Unterlagen noch immer nicht zur Verfügung gestellt worden sind, muss sie sich (nicht nur einmalig) gegenüber der Behörde hierum bemühen.
OLG Hamm, III-3 RBs 110721
Hier wurde nach der Verhandlung ein erneuter Antrag bei der Behörde auf Einsicht in weitere Unterlagen gestellt. Diese verwies nur darauf, die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben zu haben. Die Verteidigung hätte dann darauf hinweisen müssen, dass es nicht um Inhalte der Verfahrensakte, sondern um andere Informationen außerhalb der Akte geht. Sonst wurden nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen.