Soll mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, dass die Verteidigung keine Einsicht in die angeforderten Informationen und Unterlagen über die Messung erhalten hat, muss vorgetragen werden, ob, wann und mit welchem Ergebnis die Einsicht in diese Unterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde begehrt wurde.
Dies wurde hier für die Verfahrensrüge entschieden (Einsicht in weitere Unterlagen nicht gewährt).
OLG Frankfurt, 1 Ss (OWi) 497/21