Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt, hierbei aber versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben. Daher ordnete die Bußgeldbehörde den Einspruch nicht diesem Verfahren zu, als das Verfahren später (nach Vollstreckungsandrohung der Behörde) zu Gericht ging, wurde es wegen mittlerweile eingetretener Verjährung eingestellt.
Da der Tatverdacht bejaht wurde und die Verjährung auf die Angabe eines falschen Aktenzeichens im Einspruch zurückzuführen war, werden die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) nicht erstattet.
Es muss hierfür kein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen vorliegen, es geht nur darum, ob der Betroffene verurteilt worden wäre, wenn das Verfahrenshindernis nicht bestünde.
LG Koblenz, 1 Qs 23/21