Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch verurteilt, weil er ein Telefon in der Hand gehalten hatte. Dies wurde vom OLG richtig gestellt, es ist auch eine Nutzung erforderlich.
Da zu befürchten ist, dass das Amtsgericht an seiner irrigen Rechtsmeinung festhält, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache zur erneuten fahren und zurückverwiesen.
OLGJena, 1 OLG 121 SsRs 55/21