Eine Zuwendung an einen gemeinnützigen Tierschutzverein mit der Bestimmung, ein konkretes, einzelnes Tier in einer vorbestimmten Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da letztendlich noch immer der Tierschutzverein entscheiden kann, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke fördert. Er könnte diese zweckgebundene Einzelspende auch ablehnen.
Auch wenn die Unentgeltlichkeit bei zweckgebundenen Spenden sehr sorgfältig zu prüfen ist, kann diese nicht abgesprochen werden, nur weil der Spender sich beispielsweise ein gutes Ansehen erhofft.
Wenn in der Spendenquittung versehentlich Sachzuwendung statt Geldzuwendung angeführt wird, steht dies dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
BFH, X R 37/19
Die Revision war erfolgreich. Das FG muss aber erneut verhandeln und weitere Feststellungen treffen. Der gewünschte Zweck muss von der Satzung umfasst sein und dem Tierschutz dienen.
Hier ging es um die Unterbringung eines Hundes in einer privaten (gewerblichen) Tierpension, die der Spender dauerhaft unterstützen wollte.