Benennt der Betroffene andere Fahrer, die als Fahrzeugführer bei der Tat in Betracht kommen, kann das Gericht nicht ohne Weiteres aus einem Vergleich des Betroffenen mit dem (auch nicht sehr guten) Überwachungsfoto auf seine Fahrereigenschaft schließen.
Hier muss das Gericht die benannten alternativen Fahrer als Zeugen vernehmen und sich einen optischen Eindruck verschaffen, insbesondere da aufgrund verwandtschaftlicher Nähe eine Ähnlichkeit möglich ist.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Foto gestochen scharf wäre.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 211/21