Der Bußgeldbescheid soll die Tat, Ort und Zeit bezeichnen. Er soll für das gerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung eine Abgrenzung zu anderen möglichen Vorwürfen ermöglichen, der entsprechende Lebensvorgang also feststeht.
Fehler und Ungenauigkeiten stellen diese Umgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände hinreichend konkretisiert ist. Widersprüche zur polizeilichen Anzeige sind insoweit unerheblich, da es nur auf den Bußgeldbescheid ankommt.
Hier wurde ein Rotlichtverstoß auf einer gewissen Fahrstrecke angegeben, auf der sich 2 Ampeln befinden. Diese Fehlerhaftigkeit stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Abgrenzungsfunktion aber nur dann dar, wenn sich hierdurch nicht mehr zweifelsfrei belegen lässt, welcher Vorgang gemeint ist. Eine Richtigstellung von Schreib-, Diktat- oder Ablesefehlern kann aber durch Rückgriff auf die Ermittlungsakte oder andere Erkenntnisse erfolgen, sogar noch in der Hauptverhandlung.
Dass 2 Ampeln infrage kamen, ist hier unschädlich gewesen, da die Tat durch andere Umstände individualisierbar war und der Betroffene auch vor Ort angehalten und von der Polizei hierauf angesprochen wurde.
OLG Düsseldorf, IV 1 RBs 33/21