Wenn der Verteidiger zu Protokoll der Verwertung einer Messung widerspricht, da keine Rohmessdaten gespeichert werden, muss das Gericht diesen Widerspruch entweder in der Verhandlung oder zumindest im Urteil behandeln und darüber entscheiden. Tut es dies nicht, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dann zuzulassen und die Entscheidung wird aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 136/21