Nach § 16 GrEStG kann die Steuerfestsetzung aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag innerhalb von 2 Jahren vollständig rückabgewickelt wird. Dies bedeutet, dass beide Vertragsparteien ihre jeweilige Rechtsposition vollständig zurückerhalten.
Im hier entschiedenen Fall war neben einer Zahlung für einen Teil des Kaufpreises ein Darlehen gewährt wurden. Dieses wurde (auch bzgl. des gezahlten Teiles) nicht abgewickelt, sondern stehen gelassen. Somit liegt keine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags vor, die Umwandlung in ein Darlehen steht einer Erstattung des gezahlten Kaufpreises nicht gleich.
FG München, 4 K 124/20
Es verbleibt bei der Grunderwerbsteuer, diese wird wohl auch ein 2. Mal für die Umkehr des Kaufvertrages anfallen.