Die Gesellschafter einer GmbH hatten in der Satzung vereinbart, dass kein Gesellschafter mit der GmbH während seiner Vertragszeit in Konkurrenz treten darf. Ein Gesellschafter gab eine Austrittserklärung ab, diese wurde wirksam. Er behielt allerdings noch seine Geschäftsanteile, da die Übertragung noch nicht durchgeführt worden war.
Das Wettbewerbsverbot war einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass es nur bis zum wirksamen Austritt aus der Gesellschaft gilt. Durch die Entscheidung zum Austritt wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Gesellschafter sich in der Gesellschaft nicht mehr unternehmerisch betätigen und insoweit den Geschäftszweck nicht mehr fördern wollte. Da kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden ist, war das Wettbewerbsverbot mit Wirksamwerden der Austrittserklärung beendet. Die rein vermögensrechtliche Auseinandersetzung verlängert nicht das Konkurrenzverbot.
OLG Nürnberg, 12 U 1440/20