Wenn der Betroffene nicht vor Ort angehalten wird, muss der Bußgeldbescheid eine genaue Streckenangabe erhalten. Es kommt zwar nicht auf den Meter an, erforderlich ist jedoch die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude oder Ähnliches).
AG Kaiserslautern, 8 OWi 6070 Js 17914/21