Der Betroffene parkte häufig falsch in einer Zone, die neuerdings der Parkraumbewirtschaftung unterliegen. Hiergegen hatte er zwar Widerspruch eingelegt, trotzdem sind die entsprechenden Zeichen, dass nur mit Anwohnerausweis oder Parkschein geparkt werden darf, derzeit wirksam, die Anordnung ist sofort vollziehbar. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Erst wenn rechtskräftig über seinen Widerspruch entschieden wurde und die Zone aufgehoben worden ist, gilt sie nicht mehr.
In einem ersten Urteil wurde er wegen 29 Parkverstößen verurteilt. Anschließend kam es zu einer Vielzahl weiterer Parkverstöße.
Nach einem Einspruch gilt im gerichtlichen Verfahren (mit Ausnahme des Beschlussverfahrens nach § 72 III S.2 OWiG) das Verbot der reformatio in peus nicht, das Gericht kann also die Strafe heraufsetzen. In diesem Fall setzte das Gericht die Geldbußen für alle nach dem ersten Urteil begangenen Verstöße zunächst auf die Höhe der Regelbuße fest, in einem zweiten Schritt wurde dieser Regelsatz verdoppelt. Es liegt nicht nur eine bloße Nachlässigkeit des Betroffenen vor, er erkennt schlicht den Geltungsanspruch der Parkraumbewirtschaftungszone nicht an. Dies ergibt sich problemlos aus der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Parkverstöße. Er hätte sich jeweils einen Parkschein ziehen können, ein Handeln aus der Not liegt nicht vor. Zumindest nach dem ersten Urteil handelte er auch vorsätzlich, was der Betroffene als Rechtsanwalt problemlos hätte erkennen müssen.
AG Hamburg, 248a OWi 97/21
Im ersten Urteil ging es um 29 Parkverstöße, in diesem Verfahren immerhin um 55 Fälle. Bezeichnend, dass der Anwalt jeweils Widerspruch eingelegt hatte, dies wurde dann vom Amtsgericht aber in den zutreffenden Rechtsbehelf eines Einspruchs umgedeutet.