Regelmäßig stehen Schilder rechts (§ 39 II S.2 StVO) und gelten für alle Fahrstreifen in die entsprechende Fahrtrichtung. Sollen sie nur für einen markierten Fahrstreifen gelten, sind Sie in der Regel über diesem Fahrstreifen angebracht (§ 39 II S.4 StVO). Ansonsten muss dies durch ein Zusatzschild deutlich gemacht werden. Wenn der Betroffene meint, das Schild würde nur für die rechte Spur gelten, liegt eine vermeidbare Fehinterpretationen vor. Hierauf kann er sich nicht berufen.
Und dann auch noch der Hinweis darauf, dass auf die Anregung, das Verfahren einzustellen, das Gericht nicht durch einen Zwischenbescheid entscheiden muss. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 31/22