Der Art des geführten Kraftfahrzeugs kommt für die abstrakte Gefährlichkeit unter Einfluss von Drogen keine derartige Bedeutung zu, dass allein hierdurch die Indizwirkung des Regelbeispiels für ein Fahrverbot entfällt. Hier erhielt der Betroffene ein Bußgeld für das Fahren unter Kokaineinfluss (190ng/ml) und Benzoylecgonin (1800ng/ml) sowie Methyllecgonin (55ng/ml)nach §§ 24a, 25 StVG, es wurde ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen.
Zwar ist die Indizwirkung widerlegbar, allerdings aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer solchen Fahrt stark eingeschränkt. Ein Absehen kommt nur in Betracht, wenn die Tatumstände deutlich aus dem Rahmen fallen. Allein die Nutzung lediglich eines E-Scooters reicht hierfür nicht aus.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 40/21