Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben nach § 4 IV EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung nach § 9 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
BFH, VIII R 33/18