Wenn jemand einen Gegenstand verschenkt, den der erste Empfänger unmittelbar an einen Dritten weitergibt, muss geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Schenkung vom ursprünglichen Schenker unmittelbar an den Dritten vorliegt. Ist dies nicht offensichtlich der Fall, bleibt zu prüfen, ob der erste Empfänger eine Dispositionsbefugnis bezüglich des Gegenstandes hatte. Fehlt es hieran, liegt weiterhin steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor. Werden beide Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben, auch ansonsten liegt eine unmittelbare Schenkung an den Dritten vor.
BFH, II B 37/21