Wer mit Corona infiziert ist und dies dem Gericht mitteilt, ist hinreichend entschuldigt. Dann kann der Einspruch nicht wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung verworfen werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob er rechtzeitig ein entsprechendes Attest eingereicht hat. Es kommt nur darauf an, ob er tatsächlich entschuldigt ist. Dies gilt umso mehr, als der Grund bereits benannt war und die Einreichung entsprechender Atteste angekündigt wurde.
Das OLG hat die Entscheidung aufgehoben, es muss verhandelt werden.
OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 198/22