Wenn lediglich eine Jahrespacht von 1 Euro vereinbart wird und erhebliche Aufwendungen auf den Pachtgegenstand getätigt werden, tritt das Entgelt derartig in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst ist. Der Verpächter kann dann aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug tätigen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Pacht später auf 10.000 € erhöht wird, diese Erhöhung aber durch einen Zuschuss ausgeglichen wird.
BFH, XI R 35/19
Auch ertragsteuerlich dürfte eine Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht gegeben sein. Die Einkünfteerzielungsabsicht dürfte an der Überschussprognose scheitern. Etwas anderes könnte hier nur gelten, wenn ein sehr langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen wird und die Pacht später derart ansteigt, dass in einer Gesamtprognose ein Überschuss erzielt wird.