Auch wenn es sich bei diesem Verfahren ESO 8.0 um ein standardisiertes Messverfahren handelt, dürfen dem Betroffenen jedoch nicht ohne Not Verfahrensrechte entzogen werden. Zunächst speicherte das Gerät die Daten, nunmehr durch eine Änderung der Software nicht mehr. Dies verstößt gegen den Grundsatz des fair trial, das AG hat den Betroffenen freigesprochen.
Das Auffinden von Auffälligkeiten in den Daten ist eine der wenigen Möglichkeiten eines Betroffenen, konkrete Zweifel an der Messung vorzutragen.
Das Gericht weist dann noch darauf hin, dass ein Betroffener keinen Anspruch hat, dass Rohmessdaten gespeichert werden, wenn das Gerät ursprünglich ohne eine solche Speicherung zugelassen wurde.
AG Schleiden, 13 OWi 304 Js 802/22