Das AG Schleiden hatte Mut bewiesen. Und entschieden, dass die nachträgliche Änderung der Software derart, dass keine Rohmessdaten mehr gespeichert werden, keine Basis für eine Beurteilung als standardisiertes Messverfahren und somit als Grundlage einer Verurteilung bieten kann. Leider sieht es das OLG Köln anders.
Das ESO 8.0 sei ein zugelassenes Lichtschrankenmessgerät (Anmerkung des „schlauen“ Verfassers: Ist es nicht, es registriert Helligkeitsveränderungen) und als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant.
OLG Köln, 1 RBS 371/22