Es kann im Verfahren erlaubter Abwesenheit des Betroffenen nach § 74 OWiG eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegeben sein, wenn dem Urteil Unterlagen zugrunde gelegt sind, die der Verteidigung vorher nicht bekannt waren. Soll dies in der Rechtsbeschwerde gerügt werden, muss aber genau vorgetragen werden, um welche Unterlegen es sich handelt.
Allerdings muss der Betroffene hierbei davon ausgehen, dass weitere Messunterlagen, die die verfahrensgegenständliche Messung betreffen, in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Vorherige schriftliche Beweisbegehren sind ggf. in die Urteilsgründe aufzunehmen, es handelt sich aber nur um Beweisanregungen, denen das Gericht nur nachzugehen hat im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht.
OLG Köln, III-1 RBs 409/22