Die Zustellung eines Bußgeldbescheides unterbricht die Verjährung. Aber nur, wenn richtig zugestellt wurde. Hier wurde der Bußgeldbescheid beim Verteidiger zugestellt, eine Vollmacht befand sich allerdings nicht in der Akte. Insoweit konnte nicht von einer Zustellungsbevollmächtigung ausgegangen werden.
Auch eine Heilung dieses Mangels kam nicht in Betracht, da sich eben keine entsprechende Vollmacht des Verteidigers bei der Akte befand. Eine Heilung hätte vorausgesetzt, dass die tatsächlich nicht betroffene Person zumindest eine Vollmacht für die Zustellung gehabt hätte. Diese konnte hier aber nicht nachgewiesen werden. Das Verfahren wurde eingestellt, es wurde aber davon abgesehen, auf die notwendigen Kosten des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen. Auch wenn noch kein Nachweis der Begehung geführt wurde, war er dennoch dringend verdächtig.
AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 13113/22
Anders lag es bei OLG Koblenz (1 OWi 32 SsBs 233/21), dort wurde eine Abschrift des Bußgeldbescheides an den Verteidiger übersandt, der allerdings eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Aus dieser ergab sich auch die Vollmacht für die Zustellung. In einem solchen Fall kann eine Heilung angenommen werden, auch wenn die Zustellung beim Betroffenen nicht erfolgt.