Wenn Pensionszusagen einseitig durch den Arbeitgeber geändert, insbesondere verringert oder entzogen werden können, ist dies regelmäßig steuerschädlich. Der Arbeitgeber kann dann entsprechende Rückstellungen für die Pensionszusage nicht bilden.
Nur wenn eine Änderung den engen Grenzen der arbeitsgerichtlichen Vorgaben entsprechend möglich ist, kann dies steuerrechtlich anerkannt werden. Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren Wirksamkeit arbeitsrechtlich umstritten oder noch nicht geklärt sind, sind steuerschädlich.
BFH, IV R 21/19