Wenn zwischen Tat und Urteil eine lange Zeit vergeht (regelmäßig ab zwei Jahren) und der Betroffene zwischenzeitlich nicht wieder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Die Verzögerung darf nicht auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein.
In diesem Fall kann die Geldbuße auch nicht erhöht werden, da die Voraussetzungen von § 25 StVG nicht gegeben sind, ist § 4 IV BKatV nicht anwendbar.
OLG Karlsruhe 1 Rb 36 Ss 778/22