Wenn ein Urteil mehr als zwei Jahre nach der vorgeworfen Ordnungswidrigkeit ergeht, muss sich das Gericht intensiv mit der Frage befassen, ob die Denkzettel – und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes in diesem Fall noch erzielbar ist und Sinn macht. Hierbei ist auch zu überlegen, ob das Verhalten des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers eine derartige Verzögerung verursacht hat. Bei langer Verfahrensdauer kann ein Fahrverbot nicht mehr geboten sein.
OLG Frankfurt, 3 Ss OWi 1316/22