Liegt ein atypischer Rotlichtfall vor, kann vom Fahrverbot abgesehen werden. Dies kann unter anderem bei einem so genannten Frühstart (das wäre dann natürlich aufgrund der langen Rotlichtzeit ein qualifizierter Verstoß mit Fahrverbot) der Fall sein, wenn der Fahrer die Ampeln verwechselt oder ein Mitzieheffekt bestand. Gibt es Anhaltspunkte dafür, muss das Urteil sich hierzu äußern.
Und jetzt zitiere ich:
Solcher Ausführungen bedurfte es hier aber ausnahmsweise nicht, weil die Urteilsgründe ohne weiteres erkennen lassen, dass dem Betroffenen neben dem groben Verkehrsverstoß auch ein grober Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Denn seine Unachtsamkeit beruhte hier nicht auf einer einfachen Verwechslung der Ampelregister oder einem Mitzieheffekt, sondern schlicht darauf, dass er, wie er gegenüber den Polizeibeamten vor Ort erklärte, „von dem Arsch der Radfahrerin abgelenkt“ war (UA S. 4). Erweiterte Darlegungsanforderungen bestanden bei dieser Sachlage nicht.
KG Berlin, 3 Ws (B) 228/19