Die Behörde stellte einen Bußgeldbescheid aus über eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h. Hiergegen der Einspruch, das Amtsgericht verurteilte wegen einer Überschreitung von mindestens 25 km/h. Dagegen gab es eine Rechtsbeschwerde. Ich lasse den Rest des Urteils weg, das amtsgerichtliche Urteil hat nicht wirklich viel Gnade gefunden.
Die Ausführungen zur Bedrängung durch das Fahrzeug der Polizei sind interessant. Möchte das Gericht hierauf abstellen, um eine kurzfristige Geschwindigkeitsüberschreitung als gerechtfertigt oder entschuldigt anzusehen, muss nicht nur das Geschehen dargestellt werden, es kommt auch auf die subjektive Seite des Fahrers an. Diese muss erörtert werden. Es gibt keinen Rechtssatz, dass ein Auffahren des nachfolgenden Pkw eine nicht ganz unerhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Wenn hierauf abgestellt werden soll, müssen die tatsächlichen Umstände dargestellt und in rechtlicher Hinsicht eingeordnet werden, um möglicherweise günstige Folgerungen für den betroffenen Fahrer zu ziehen. Hierbei kommt es entscheidend auf einen inneren Zusammenhang zwischen der Bedrängnis und der Geschwindigkeitsüberschreitung an.
Und dann leider noch der Hinweis, dass innerorts bei einer Überschreitung um 38 km/h (also mehr als 40 %) regelmäßig Vorsatz in Betracht kommt. Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück verwiesen.
KG Berlin, 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23