Im Messprotokoll werden Ermittlungshandlungen erklärt, die keine Vernehmungen sind. Ob die insoweit durchgeführten Ermittlungshandlungen tatsächlich so stattgefunden haben, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. Dies kann sich aus der Urkunde selbst oder auch aus anderen Beweiserhebungen ergeben, wie zum Beispiel die Vernehmung der Messbeamten. Dann kommt es auch möglicherweise auf eine vielleicht fehlende Unterschrift nicht an.
OLG Karlsruhe, 2 ORbs 37 Ss 506/23