Eine Wiedereinsetzung nach Fristablauf zur vertieften Befassung mit Verfahrensrügen kann möglich sein, aber nur, wenn die Verteidigung alles getan hat, um die Informationen rechtzeitig zu erhalten. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nicht nur mehrfach angefordert werden, notfalls muss der Verteidiger Einsicht auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht nehmen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei besteht hiernach nicht.
Und erneut der Hinweis, dass man mitteilen muss, wie eventuelle Beweisanträge in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht beschieden wurden.
OLG Celle, 2 ORbs 263/23