Hier kann es Kindergeld geben, allerdings muss das Kind bei den Eltern (auch) seinen Wohnsitz behalten und ein eigenes Zimmer haben. Auch muss es sich für diese Annahme mehr als die Hälfte der vorlesungsfreien Zeit bei den Eltern aufhalten, ansonsten spricht dies für eine Wohnsitzaufgabe zu diesem Zeitpunkt.
Hier studierte die Tochter in Australien, im ersten Studienjahr kam sie nicht nach Hause, wurde aber von der Mutter besucht. Dies war zunächst unschädlich, es wurde davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz behalten wollte, da zunächst nur von einem einjährigen Auslandsstudium ausgegangen wird. Anschließend gilt die Zeit des inländischen Aufenthalts.
Der Kindergeldanspruch erlischt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung, rückwirkend kann Kindergeld nicht zurückgefordert werden.
BFH, III R 11/21