Die Behörde wollte nicht alle angeforderten Informationen übersenden, es wurde also ein Antrag nach § 62 OWiG gestellt. Vom Gericht zugesprochen wurden das erste und letzte Bild der Messreihe des Tages sowie die jeweils fünf Fotos vor und nach der Messung des Betroffenen. Die Einsicht in Vergleichsmessungen kann dazu führen, dass man konkrete Zweifel am standardisierten Messverfahren begründen kann. Schützenswerten Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer stehen dieser Einsicht nicht entgegen. Der Eingriff in deren Rechte ist nur geringfügig und allgemein kann jeder Verkehrsteilnehmer wahrgenommen werden. Hinzu kommt, dass die Unterlagen nur dem Verteidiger zur Verfügung gestellt werden.
Nicht zugesprochen wurde eine Einsicht in die Lebensakte. Nach Kenntnis des Gerichts werde eine solche Akte im Bezirk nicht geführt. Es soll allerdings auch kein Anspruch auf Übersendung von Wartungs- und Reparaturnachweisen bestehen. Auch hat die Polizei mitgeteilt, dass das Gerät seit seiner Inbetriebnahme nicht repariert wurde. Auch besteht kein Anspruch auf die Statistikdatei, die Polizei erklärte, diese sei nicht bei jeder Messung vorhanden und werde nie gespeichert.
AG Geilenkirchen, 17 OWi 2/23 (b)