Der Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung unterfällt nicht der Lohnsteuer, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligungen zuvor verbilligt erworben hat. Die verbilligte Beteiligung ist nämlich im Jahr des Erwerbs einkommensteuerrechtlich zu erfassen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Mitarbeiter später ein deutlich überhöhter Preis gezahlt wird.
BFH, VI R 1/21