Beim Hinterherfahren mit ungeeichtem Tacho in ungefähr gleichem Sicherheitsabstand reicht ein Abschlag von 20 % auf den abgelesenen Tachowert aus, um Unsicherheiten dieses Verfahrens auszugleichen (vgl. OLG Celle, 222 Ss 81/04). Hierbei sind aber einige Vorgaben zu beachten.
In diesem Fall fand das Geschehen nachts statt, der Polizeiwagen fuhr auch nicht in einem gleichbleibenden Abstand, sondern konnte zunächst nicht folgen. Der Polizeiwagen beschleunigte bis auf seine mögliche Höchstgeschwindigkeit (210 km/h), da war der Abstand zum Betroffenen allerdings zu groß, um tatsächlich einen mindestens gleichbleibenden Abstand sicher festzustellen. Somit galt der abgelesene Tachowert von 210 km/h im Streifenwagen nur als Indiz für eine Überschreitung. So wurden aus zunächst vorgeworfenen 168 km/h (210 abzgl. 20%) dann letztendlich 136 km/h als vorwerfbarer Wert, es wurden von den 168 km/h erneut 20% abgezogen, um die weiteren Unsicherheiten auszugleichen.
AG Elze, 10 OWi 35 Js 8550/23 /42/23)