Wenn der Verteidiger einen Entbindungsantrag nicht nur einreicht, sondern die entsprechende Serviceeinheit bei Gericht hierüber auch telefonisch vor dem Termin informiert, muss über den Antrag entschieden werden. Eine Zurückverweisung wegen unentschuldigtem Ausbleiben nach § 74 II OWiG ist dann unzulässig, auch wenn der Verteidiger nicht erscheint, muss verhandelt werden (was m.E. selbstverständlich ist).
OLG Oldenburg, 2 Orbs 63/24