Auch wenn zunächst alle Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichten (§ 72 VI OWiG), muss das Gericht eine Begründung mit den notwendigen Inhalten nachholen, wenn dann doch Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ansonsten ist der Beschluss auf die Sachrüge hin aufzuheben, da das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung so nicht nachprüfen kann.
OLG Oldenburg, 2 ORbs 194/23