Grundsätzlich muss ein Messprotokoll nicht handschriftlich unterschrieben werden, wenn es elektronisch erstellt wurde und der Name des Messbeamten eingedruckt ist. Dann kann das Protokoll gem. §§ 46 OWiG, 256 StPO verlesen werden, eine Vernehmung des Messbeamten ist nicht erforderlich. Dies gilt zumindest im Saarland, da es dort keine fachgesetzliche verwaltungsrechtliche anderslautende Vorschrift gibt.
OLG Saarbrücken, 1 (Ss) OWi Ws 12/24 Anders entschied es das OLG Frankfurt unter Verweis auf Landesrecht, § 37 III 1 HVwVfG.