Nach §§ 171 VII, 169 II 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor ein Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verjährt ist. Kommt es für die Verjährungsunterbrechung im Ermittlungsverfahren auf Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung an (§§ 78c StGB, 33 OWiG, muss das FG feststellen, ob inhaltliche Mindestanforderungen erfüllt sind. Auch wenn die Tatbestandswirkung anderer Gerichtentscheidungen diese Pflicht einschränkt, darf der Beschluss nicht angefochten worden sein. Hierzu musste der Steuerschuldner auch Gelegenheit haben.
Die Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung nach § 33 OWiG muss inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (u.a. Tatvorwurf und aufzufindende Beweismittel) und darf nur von der Verfolgungsbehörde oder einem Richter erlassen werden. Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft lösen keine Verjährungsunterbrechung aus. Gilt ebenso bei Anordnungen nach § 78c StGB.
Hier waren alte Akten vernichtet worden, de angeblich ausgefertigte Durchsuchungsbeschluss war nicht mehr auffindbar, damit natürlich auch ein Zugang beim Steuerpflichtigen nicht nachzuweisen.
BFH, X R 7/22