Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Verhandlung fern, kann sein Einspruch durch Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen werden, § 74 II OWiG. Allerdings sind rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen, ansonsten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es kommt bei dieser Prüfung nicht auf eine hinreichende Entschuldigung durch den Betroffenen an, es kommt darauf an, ob er hinreichend entschuldigt ist.
OLG Naumburg, 1 Orbs 98/24