Wenn Steuern von der Vollziehung ausgesetzt werden, sind sie zu verzinsen, der Zinssatz beträgt gem. §§ 237, 238 AO 0,5% / Monat. Diese Höhe hält der VIII. Senat zumindest für die Niedrigzinsphase vom 01.01.2019 (hier bis 15.04.2021) für verfassungswidrig, er liegt über der Vorteilsabschöpfung durch den Liquiditätsgewinn. Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen beispielsweise wurde in dieser Höhe bereits für verfassungswidrig seit dem 01.01.214 erklärt (BVerfG, 1 BvR 2237/14), nicht aber die Zinshöhe für Aussetzungszinsen. Dies hält der Senat für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG.
Vorlage an BVerfG, BFH, VIII R 9/23