In der XML – Datei sind bei diesem Messgerät zwar nur noch wenige Daten gespeichert, aber durchaus relevante Daten, die eine falsifizierende Plausibilitätsprüfung möglich machen. Das lege ich auch immer dar und zeige auch auf, welche Punkte unter anderem überprüft werden können. In dieser Entscheidung meint die Richterin vom AG Braunschweig, dass ich die XML – Datei nicht bekomme. Angeblich kann man aus dieser Datei keine für die Überprüfung des geeichten Messwerts relevanten Informationen erlangen. Es sei dann sogar egal, ob diese Werte vom Messgerät überhaupt gespeichert werden (ist zwar so vorgesehen, ist der Richterin aber egal). Eine praktische Relevanz sieht die Richterin nicht. Sie unterscheidet zu dem „qualitätsgesicherten, geeichten Messwert“ und vertritt die Meinung, dass das Messgerät immer innerhalb der Fehlergrenze misst. Seltsam, dass schon anderes nachgewiesen wurde.
AG Braunschweig, NZS 14 OWi 912 Js 48884/24