Soll die Geldbuße ohne Veränderung des Vorwurfs erhöht werden, muss kein Hinweis nach § 256 StPO erfolgen. War hier allerdings nicht entscheidungserheblich, wurde als Hinweis dargestellt und verglichen mit einer Verschlechterung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, was auch ohne Hinweis und mit viel erheblicheren Folgen erfolgen kann.
KG Berlin, 148/24 – 122 SsRs 36/24