Wird der Betroffene fehlerhaft entbunden und nach Verhandlung zur Sache zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt, kann ein Verfahrensfehler im Rechtsfolgenausspruch vorliegen. allerdings führt dies nicht zu einer Zulassung d3er Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 I Nr.2 OWiG).
KG Berlin, 3 ORbs 82/24 – 122 SsRs 13/24